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§ 2 Z 4 GGG

ARD 5228/32/2001 Heft 5228 v. 10.7.2001

( § 2 Z 4 GGG ) Die Gerichtsgebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (hier: Grundbuch) oder Register entsteht mit der Vornahme der Eintragung und nicht schon mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchgesuches. VwGH 17.02.2000, 2000/16/0007 (AW 2000/16/0008). (Beschwerde abgewiesen)

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