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Geschäftsführerhaftung für Abgabenschulden bei Abschluss eines Mantelzessionsvertrages

ARD 5227/41/2001 Heft 5227 v. 6.7.2001

( § 9 BAO ) Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Geschäftsführer dann vorzuwerfen, wenn er es durch entsprechende Vertragsgestaltung unterlassen hat dafür vorzusorgen, dass auch im Falle einer - bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt nicht unvorhersehbaren - Änderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch den Zessionsvertrag beeinträchtigt wird.

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