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§ 20 AngG, § 879 ABGB

ARD 5226/39/2001 Heft 5226 v. 3.7.2001

( § 20 AngG, § 879 ABGB ) Die Vereinbarung einer aliquoten Rückzahlung von Ausbildungskosten ist zulässig, wenn sie keine unzumutbare Beschränkung des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers bewirkt und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der wirtschaftlichen Erschwerung des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers stehen jedoch wirtschaftliche Vorteile des Arbeitnehmers aufgrund der Verbesserung seiner Berufschancen am Arbeitsmarkt gegenüber. Der Arbeitnehmer erhält durch die Ausbildung ein zusätzliches Äquivalent, das es rechtfertigt, ihn in einem gewissen Rahmen mit Ausbildungskosten zu belasten, wenn er schon kurze Zeit nach Abschluss der Ausbildung kündigt und damit die auf Kosten des Arbeitgebers erworbenen zusätzlichen Fähigkeiten diesem nicht mehr zur Verfügung stellt. OLG Wien 27.11.2000 , 10 Ra 224/00k, Revision unzulässig.

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