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§ 12 Z 5 KV-Bauindustrie und -gewerbe

ARD 5226/20/2001 Heft 5226 v. 3.7.2001

( § 12 Z 5 KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Die Regelung des § 12 Z 5 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe idF vor dem 1. 5. 1999, die einem Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes einräumt, wenn das Arbeitsverhältnis nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber durch Kündigung, durch Entlassung nach § 82 lit h GewO oder vom Arbeitnehmer gemäß § 82a GewO (berechtigter vorzeitiger Austritt) gelöst wird, ist unzulässig und daher unwirksam, da die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch Regelungen eingeschränkt werden darf, die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer nachteilige Folgen, insbesondere den Verlust von durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits verdienten Sonderzahlungen, vorsehen (vgl. OGH 7. 11. 1990, 9 Ob A 275/90 , ARD 4226/15/90). ASG Wien 11.07.2000, 18 Cga 196/99w, rk.

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