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§ 1162, § 863 ABGB

ARD 5224/50/2001 Heft 5224 v. 26.6.2001

(§ 1162, § 863 ABGB) Da nicht aus jeder Verzögerung mit dem Ausspruch einer Entlassung (hier: Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers) auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden kann, sondern in jedem Einzelfall konkret zu prüfen ist, ob im Zuwarten mit der Entlassung tatsächlich ein Verzicht begründet ist, und einem Arbeitgeber durchaus zuzubilligen ist, vor dem Ausspruch der Entlassung eine Stellungnahme des Arbeitnehmers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzuholen, ist eine vom Arbeitgeber beim erstmaligen Dienstantritt des Arbeitnehmers nach Rückkehr des Arbeitgebers von der Geschäftsreise ausgesprochene Entlassung rechtzeitig erfolgt. OGH 14.02.2001, 9 Ob A 333/00m , in Abänderung von OLG Wien 27. 9. 2000, 9 Ra 102/00m, ARD 5208/42/2001.

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