vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 131c GSVG idF vor BGBl I 2000/43

ARD 5223/29/2001 Heft 5223 v. 22.6.2001

( § 131c GSVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Ein selbständig Erwerbstätiger, der das 55. (57.) Lebensjahr vollendet hat, kann aufgrund der Tatsache, dass er sein Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb auch seinen Betrieb selbständig organisieren kann, erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen. Entscheidend ist nicht, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes oder Delegation von Arbeiten an Dienstnehmer in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher selbst verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind (hier: die Auslagendekoration mit häufigem tiefen Bücken durch einen Textilhändler), etwa durch die Übertragung an Mitarbeiter vermeiden, ist er weiterhin in der Lage, trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen jener selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 131c Abs 1 Z 3 GSVG idF vor SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, ARD 5129/3/2000 und ARD 5136/4/2000, nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 263/00z.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte