( § 299 BAO ) Bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO kommt es nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtsweg zu erlassen; ob die Aufsichtsbehörde eine dem aufgehobenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs 1 lit b BAO, § 299 Abs 1 lit c BAO oder jenem nach § 299 Abs 2 BAO zu unterstellen hatte, ist für die Beurteilung einer durch einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen Bescheides widerfahrenen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant (vgl. VwGH 15. 9. 1999, 99/13/0057, ARD 5132/20/2000). VwGH 02.08.2000, 98/13/0218. (Beschwerde abgewiesen)