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Einstweilige Anordnung im Gesetzesprüfungsverfahren

ARD 5222/17/2001 Heft 5222 v. 19.6.2001

( § 42 Abs 4 InvFG ) Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch den VfGH ist im Verfahren nach Art 140 B-VG nicht vorgesehen.

VfGH 10.03.2001, G 69/01 G-70/01

Im vorliegenden Fall stellten mehrere Kreditinstitute gemäß Art 140 B-VG einen Antrag an den VfGH, § 42 Abs 4 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG), idF Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG), BGBl I 2001/2, ARD 5167/1/2000 und ARD 5182/2/2001, als verfassungswidrig aufzuheben und einstweilen anzuordnen, § 42 Abs 4 InvFG idF BGBl I 2001/2 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VfGH nicht zu vollziehen.

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