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§ 122c Abs 1 BSVG idF vor BGBl I 2000/43

ARD 5222/12/2001 Heft 5222 v. 19.6.2001

( § 122c Abs 1 BSVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 Jahre und für Männer 57 Jahre beträgt, widerspricht als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH 23. 5. 2000, Rs. C-104/98 , Fall Buchner, ARD 5125/7/2000). Aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit v. 1. 7. 1996, BGBl I 1996/201, ARD 4742/2/96, eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 Jahren auf 57 Jahre unbeachtlich; für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag ausreichend. OGH 11.07.2000, 10 Ob S 189/00t , 10 Ob S 190/00i, 10 Ob S 193/00f , 10 Ob S 196/00x , 10 Ob S 199/00p , 10 Ob S 201/00g , 10 Ob S 202/00d , 10 Ob S 203/00a , 10 Ob S 204/00y , 10 Ob S 205/00w .

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