( § 10, § 13 Tir. LPVG ) Der Beschluss einer Personalvertretung, dessen Kundmachung bloß im Internet beabsichtigt ist und der aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Obmann der Personalvertretung gesetzliche Befugnisse der Personalvertretung zuweist, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
VfGH 30.09.2000, V 47/00