( § 29 Abs 2b KVI ) Veranlasst ein Versicherungsangestellter das Unternehmen zur Auszahlung erhöhter Provisionen für von ihm allein vermittelte Versicherungsverträge, indem er ein Maklerkonto und die Aufteilung der erhöhten Maklerprovision in den Anträgen anführt, was zur Behandlung der Anträge als „Makleranträge“ und somit zur Zahlung einer erhöhten Provision führt, obwohl die dafür notwendige Bedingung der Mitwirkung eines Maklers am Zustandekommen des Vertragsabschlusses nicht vorliegt, und wusste dies der Versicherungsangestellte nicht, sondern beabsichtigte er es sogar, stellt dies ein Verhalten dar, das die betrieblichen Interessen der Versicherung erheblich benachteiligt und den Kündigungsgrund des § 29 Abs 2b KV f. Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) verwirklicht. OLG Wien 15.09.2000, 9 Ra 179/00k.