( § 6, § 8, § 9, § 29 ArbVG ) Tritt ein Arbeitgeber aus einer freiwilligen Berufsvereinigung, der er als außerordentliches Mitglied angehört hat, aus, gilt der von dieser abgeschlossene Kollektivvertrag zwar auch dann weiter, wenn der Arbeitgeber bloß außerordentliches Mitglied gewesen ist, er verliert aber auch dann ohne weitere Nachwirkungen ebenso wie aufgrund dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Betriebsvereinbarungen seine Wirksamkeit, wenn gleichzeitig ein neuer allgemeiner KV von der Interessenvertretung abgeschlossen wird, der der Arbeitgeber nach Austritt aus der freiwilligen Berufsvereinigung kraft Gesetzes angehört.