( § 1152, § 1435 ABGB ) Erbrachte eine Person in Kenntnis, dass in der Zeit davor kein Gewinn erwirtschaftet wurde, Arbeitsleistungen auf Grundlage einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung und war dem Geschäftsführer und Leistungsempfänger aus der Äußerung des die Arbeitsleistungen Erbringenden, sich den Betrieb zunächst nur „anschauen zu wollen“, nicht erkennbar, dass allfällige Arbeitsleistungen nicht unentgeltlich, sondern auf das eigene Risiko der Erzielung eines Gewinnes erbracht werden sollten, steht dem Leistenden in dem Fall, dass auch weiterhin kein Gewinn erzielt wird, auch aus dem Grundsatz der „zweckverfehlenden Arbeitsleistung“ kein Entgeltanspruch zu. ASG Wien 26.01.2000, 13 Cga 80/98y, rk.