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§ 6 Abs 2 lit d und Abs 5 FLAG

ARD 5217/28/2001 Heft 5217 v. 23.5.2001

( § 6 Abs 2 lit d und Abs 5 FLAG ) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen und geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH 25. 2. 1997, 96/14/0088, ARD 4858/21/97). Kann sich somit ein Behinderter nach Vollendung seines 21. Lebensjahres durch eigene Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschaffen, ist auch der bloße Hinweis auf ein „Entgegenkommen des Arbeitgebers“ nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, eine Person mit erheblicher geistiger Behinderung sei imstande, sich durch ihre Arbeitsleistungen den - einen Familienbeihilfenanspruch ausschließenden - Unterhalt selbst zu verschaffen. VwGH 21.02.2001, 96/14/0159. (Beschwerde abgewiesen)

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