( § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, § 9 VStG ) Nach § 2 Abs 3 AuslBG kann neben dem Arbeitgeber (Beschäftiger) auch der Überlasser von ausländischen Arbeitskräften nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt werden, so dass ein Beschuldigter, der als Verantwortlicher iSd § 9 VStG für den Beschäftiger und für den Überlasser auftritt, - im Falle der gemeinsamen Beteiligung dieser Unternehmen an einer verbotenen Ausländerbeschäftigung - vor mehrfacher verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht geschützt ist. VwGH 18.12.1998, 98/09/0181. (Beschwerde abgewiesen)