( § 28 Abs 1 AuslBG, § 22 Abs 1 VStG ) Auch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers (iSd § 28 Abs 1 AuslBG) kann ein fortgesetztes Delikt vorliegen, für das die Ausnahme von dem zur Ahndung jeder gesetzwidrigen Einzelhandlung führenden Kumulationsprinzip (iSd § 22 Abs 1 VStG) gilt. Die derart zu einer einzigen Deliktseinheit verbundenen Einzelhandlungen erfahren dadurch eine rechtliche Gleichstellung mit einem einfachen Begehungsdelikt, sind damit als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken.