( § 26 Abs 4, § 12 Abs 6 lit d AlVG idF vor BGBl I 1997/47 ) Eine Tätigkeit einer Karenzurlauberin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes in Zusammenhang mit der Gurkenernte, die regelmäßig im Juli und August stattfindet, steht einem Bezug von Karenzurlaubsgeld von Dezember bis Mai nicht entgegen. VwGH 31.05.2000, 96/08/0263. (Bescheid aufgehoben)