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§ 27 AngG

ARD 5215/47/2001 Heft 5215 v. 15.5.2001

(§ 27 AngG) Die Verwendung eines im Eigentum des Arbeitgebers stehenden und für dessen Zwecke lizenzierten Computerprogrammes für im Rahmen eines eigenen Geschäftsbetriebes des Arbeitnehmers durchgeführte EDV-Arbeiten für Dritte ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers verwirklicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG. Wird der entlassene Arbeitnehmer in der Folge auf Werkvertragsbasis weiterbeschäftigt, lässt sich daraus aber noch nicht ableiten, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre und die ausgesprochene Entlassung daher unzulässig ist, da für die Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgrund der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb in aller Regel ein ausgeprägteres (jedenfalls aber anders geartetes) Vertrauensverhältnis erforderlich ist, als für die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber das für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erforderliche Vertrauen verliert und die Weiterbeschäftigung im Dienstverhältnis daher als unzumutbar erachtet, aber mit einer - für ihn risikoloseren und die nicht mehr erwünschte Eingliederung in den Betrieb vermeidenden - Beschäftigung des bisherigen Arbeitnehmers auf Werkvertragsbasis einverstanden ist. Dass sich die Arbeitsbereiche der vorher und nachher ausgeübten Tätigkeit überschneiden, steht dieser Annahme nicht entgegen. OGH 06.12.2000, 9 Ob A 275/00g , in Abänderung von OLG Wien 26. 6. 2000, 10 Ra 72/00g, ARD 5162/15/2000.

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