vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Abs 4 AngG, § 863 ABGB

ARD 5212/11/2001 Heft 5212 v. 3.5.2001

( § 23 Abs 4 AngG, § 863 ABGB ) Bei aller gebotenen Vorsicht bezogen auf die Dissensempfindlichkeit des Rechtsinstitutes der Konkludenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitnehmer - der auf die Äußerung des Arbeitgebers, wonach dieser für die Auszahlung der Abfertigung kein Geld habe und ihm Ratenzahlungen anbiete, nur insoweit reagierte, als er faktisch zuwartete, ob Zahlungen kämen - konkludent einer Verschiebung des Fälligkeitstermins zugestimmt hat. ASG Wien 03.12.1999, 25 Cga 117/99d, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte