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§ 2 AVRAG

ARD 5212/9/2001 Heft 5212 v. 3.5.2001

( § 2 AVRAG ) Ein Dienstzettel stellt gemäß § 2 AVRAG eine „schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag“ dar und ist als deklaratorisches Schriftstück dem konstitutiv das Dienstverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Er soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben und ist somit eine Wissenserklärung des Arbeitgebers, die vom Dienstvertrag, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen besteht, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. Da Dienstzettel nur etwas bereits Vereinbartes festschreiben, vermögen sie auch nicht bestehende Vereinbarungen abzuändern oder zu ersetzen.

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