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§ 22a BEinstG, § 14 Abs 1 lit g PVG

ARD 5210/14/2001 Heft 5210 v. 24.4.2001

( § 22a BEinstG, § 14 Abs 1 lit g PVG ) Die Tätigkeit von Behindertenvertrauenspersonen ist auf die Wahrung der Interessen der begünstigten Behinderten beschränkt und hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu erfolgen.

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