( § 18 Abs 6 lit c HbG ) Die Vernachlässigung der dem Hausbesorger obliegenden Reinigungspflichten nach § 4 HbG stellt jedenfalls einen tauglichen Kündigungsgrund dar, wobei im Unterlassen der Gehsteigreinigung bei Schneefall, das in weiterer Folge auch zu zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftungen führen kann, ein derartig schwer wiegender Verstoß zu erblicken ist, dass dieser Umstand als Kündigungsgrund auch dann geltend gemacht werden kann, wenn davor eine schriftliche Verwarnung wegen Unterlassung der Reinigungspflichten nicht erfolgt ist. OLG Wien 15.09.2000, 9 Ra 44/00g.