( § 17, § 18 Abs 6 lit c HbG ) Fährt ein Hausbesorger des Öfteren ins Ausland, ohne dies der Hausverwaltung mitzuteilen, liegt ein erheblicher Kündigungsgrund auch dann vor, wenn seine Kinder zu Hause waren und teilweise die Ausübung der ihm obliegenden Pflichten übernahmen. Auch Hausbesorgerdienste sind grundsätzlich in eigener Person zu leisten (andernfalls würde es sich um einen Werkvertrag handeln). Die Vertretung nach § 17 HbG ist die Ausnahme. Ist die Übertragung der Arbeiten an die Familienangehörigen schon die Regel und nicht mehr die Ausnahme, muss sie in diesem Ausmaß, zumal die Durchführung der Arbeiten nachweislich zu wünschen übrig ließ, vom Hauseigentümer nicht mehr hingenommen werden. ASG Wien 17.07.2000, 27 Cga 117/99v, 27 Cga 59/00v, rk.