( § 3, § 18 Abs 6 HbG ) Gemäß § 3 HbG hat der Hausbesorger die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen am Haus oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zu melden. Teilt daher der Hausbesorger den seiner Meinung nach morschen Zustand eines im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Marillenbaumes der Gebäudeverwaltung nicht mit, obwohl er davon ausging, dass der Baum sturmgefährdet wäre, hat er sich durch die Unterlassung dieser Mitteilung des Vertrauens des Hauseigentümers unwürdig erwiesen.