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§ 82 lit d GewO

ARD 5208/53/2001 Heft 5208 v. 13.4.2001

( § 82 lit d GewO ) Begeht ein Arbeitnehmer - wenngleich er auch bereits seit Jahrzehnten beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen war - zweimal zum Nachteil seines Arbeitgebers Diebstähle zahlreicher Bleche mit nicht unerheblichem Wert, so dass selbst die allfällige Strafunwürdigkeit eines Diebstahls gemäß § 42 StGB für den Entlassungstatbestand nach § 82 lit d GewO ohne Bedeutung wäre, ist selbst dann von einer berechtigten Entlassung auszugehen, wenn man der Meinung folgen wollte, dass auch bei Diebstahl und Veruntreuung im Einzelfall zu prüfen ist, ob infolge deren Geringfügigkeit ausnahmsweise für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Angesichts des zweimaligen Angriffs und der mehrere tausend Schillinge übersteigenden Schadenshöhe ist eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. ASG Wien 18.05.2000, 31 Cga 14/00f, rk.

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