( § 27 Z 4 AngG ) Dass sich ein Arbeitgeber nach Kenntnis einer neuerlichen Verspätung eines aus diesem Grund bereits verwarnten Arbeitnehmers bei seiner Interessenvertretung informiert und sich auch mit seinem Anwalt bespricht, ist ihm angesichts der Wichtigkeit der Entscheidung, die er zu treffen hat durchaus zuzubilligen. Ebenso ist es auch zulässig, dass er als Zeitpunkt für den Ausspruch der Entlassung eine Zeit wählt, zu der er mit dem Arbeitnehmer allein und in Ruhe sprechen kann. Dass er daher bis nach Dienstschluss des Tages, an dem der Arbeitnehmer wiederum verspätet erschienen ist, zugewartet hat, um die Entlassung auszusprechen, machte den Ausspruch der Entlassung nicht zu einem verspäteten. ASG Wien 13.03.2000, 9 Cga 155/98y, Berufung erhoben.