( § 27 Z 1 AngG, § 38 Abs 2 lit a AAR ) Die Formulierung des Entlassungstatbestandes „wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme in das Arbeitsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten“ in einer Betriebsvereinbarung (hier: Betriebsvereinbarung über allgemeine Ordnungsvorschriften und Rechtsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Österreichischen Akademie der Wissenschaften - Akademiearbeitsrecht [AAR]), vor allem die Verwendung des Wortes „erschleichen“, verlangt es, diesen Tatbestand dahin zu interpretieren, dass seine Verwirklichung vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers voraussetzt.