( § 27 Z 1 AngG ) Voraussetzung für das Vorliegen einer Vertrauensunwürdigkeit ist moralische Unzuverlässigkeit, Unehrlichkeit, Unsittlichkeit oder Böswilligkeit, hingegen nicht Strafbarkeit, Schädigungsabsicht oder der tatsächliche Eintritt eines Schadens. LG Wr. Neustadt 26.05.1999, 6 Cga 152/98a. (Slg. 11.876)