( § 863 ABGB ) Die telefonische Ankündigung des Geschäftsführers, er müsse dem Arbeitnehmer die „Fristlose aussprechen“, verbunden mit der nachfolgenden Mitteilung, er habe ihn bereits bei der Sozialversicherung abgemeldet, ist vom Arbeitnehmer eindeutig als Entlassungserklärung zu verstehen, wenngleich das Wort „Entlassung“ in der Erklärung nicht vorkommt. OLG Wien 23.10.2000, 10 Ra 222/00s, Revision unzulässig.