( § 2 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ) Entschlagen sich anlässlich der Abgabe von Erbserklärungen durch einen Teil der Erben die Übrigen ihres Erbrechts und schließen alle gleichzeitig ein Übereinkommen über die Aufteilung des Nachlasses, haben die erbserklärten Erben hinsichtlich des eingeantworteten Nachlasses die volle Erbschaftssteuer zu entrichten, während die anderen hinsichtlich der ihnen im Erbübereinkommen zugedachten Werte Schenkungssteuer zu zahlen haben.