( § 355 Z 1, § 10 ASVG, § 74 Abs 1 ASGG ) Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung gehört gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen, über die der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat. Geht es im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht wegen Unfallversicherungsleistungen zunächst um die Frage, ob der Kläger am Unfalltag überhaupt der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag, ist - wenn diese Vorfrage strittig ist - das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Ist noch kein solches Verfahren anhängig, hat der OGH die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. OGH 05.09.2000, 10 Ob S 228/00b .