( § 413 ASVG, § 63 Abs 5 AVG ) Der Landeshauptmann entscheidet bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen der Versicherungsträger über die Versicherungspflicht nicht „unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit“ oder eine der anderen in § 413 Abs 1 Z 2 ASVG genannten Angelegenheiten. Der Landeshauptmann hat dabei das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 63 ff. AVG zu führen. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0147. (Beschwerde abgewiesen)