( § 27 Z 4 AngG ) Unterhält eine Arbeitnehmerin als Sozialhelferin in einem psychosozialen Zentrum eine über die dienstlichen Belange hinausgehende Beziehung zu einem Patienten im Wissen des Verbotes von Privatkontakten zu Patienten, das aus rechtlicher wie therapeutischer Sicht weder rechtswidrig noch sachlich unrichtig oder unzweckmäßig ist, und wird dieses Verhalten gegen die ausdrückliche Weisung des Vorgesetzten über längere Zeit - heimlich - fortgesetzt, ist die Entlassung ohne Rücksicht darauf, ob diesen Kontakten eine gefühlsmäßige Bindung in irgendeiner Form von Liebe, Zuneigung oder Sympathie zugrunde lag, ob es zu sexuellen Handlungen kam und ob diese Kontakte dem Patienten nützten oder schadeten oder ohne Wirkung auf seinen Gesundheitszustand waren, gerechtfertigt. ASG Wien 26.06.2000, 7 Cga 219/93p, rk.