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§ 863 ABGB

ARD 5206/18/2001 Heft 5206 v. 6.4.2001

( § 863 ABGB ) Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer (hier: Reiseleiter) auf Reisen, bei denen von örtlichen Partnern eine Sicherheitsleistung verlangt wird, keine Depotzahlung oder Firmenkreditkarte mitgegeben, sondern die Zahlungen, die der Reiseleiter mit seiner privaten Kreditkarte geleistet hat, ersetzt, ist in Hinblick auf die Bevorschussung von nicht im Voraus kalkulierbaren Kosten zunächst aus der Sorgfaltspflicht als Reiseleiter zu prüfen, ob bestimmte verlangte Zahlungen nicht ohnehin schon durch Gutscheine abgedeckt waren. Ist zumindest schlüssig vereinbart, dass allfällige Fehlverrechnungen durch Protest des Reiseleiters gegenüber der Kreditkartenfirma beanstandet werden konnten, und hat der Reiseleiter auch die strittigen Kreditkartenabrechnungen sofort nach Erhalt beim Arbeitgeber vorgelegt und wunschgemäß beeinsprucht, ist es Vertragspflicht des Arbeitgebers, entsprechende Einwände zu konkretisieren. ASG Wien 22.04.1999, 18 Cga 167/98d, rk.

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