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§ 863 ABGB

ARD 5206/15/2001 Heft 5206 v. 6.4.2001

( § 863 ABGB ) War im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber in der Person seines Geschäftsführers bekannt, dass der frühere Geschäftsführer als Gegenleistung für seine weitere in Pension erbrachte Tätigkeit für die Gesellschaft die Zahlung der Differenz zwischen seinem letzten Nettogehalt als Geschäftsführer und seiner Nettopension begehrte, und wurde dem ausgeschiedenen Geschäftsführer auch der Eindruck vermittelt, dass diese Differenz durch die Lohnbuchhaltung berechnet werden würde, konnte dieser das Verhalten des Arbeitgebers (Entgegennahme der Leistung) nicht anders verstehen, als dass der Arbeitgeber der von ihm gewünschten Vereinbarung zugestimmt hat. War zwar die Höhe der Zahlung noch nicht ziffernmäßig bestimmt, jedoch nach objektiven Kriterien leicht bestimmbar, waren Leistung und Gegenleistung hinlänglich konkretisiert. Auch wenn der neue Geschäftsführer der vom früheren Geschäftsführer gewünschten Vereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist die Vereinbarung jedenfalls schlüssig zustande gekommen. ASG Wien 20.09.1999, 15 Cga 238/97x, Verfahren unterbrochen.

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