Was ist allgemein zu berücksichtigen?
Pensionsabfindungen müssen auf jeden Fall auf einer Pensionszusage beruhen bzw. muss ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben sein. Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen können nicht als Pensionsabfindung versteuert werden.