( § 11 Vlbg. SHG ) Das Vorarlberger Sozialhilfegesetz schließt auch für den Fall der regelmäßigen tatsächlichen Erbringung geschuldeter Ersatzleistungen für gewährte Sozialhilfe die bescheidmäßige Vorschreibung dieser Leistungen nicht aus. VwGH 23.05.2000, 99/11/0372. (Beschwerde abgewiesen)