( § 2 Abs 4, § 5 Vlbg. SHG ) Wäre ein Pensionist bei einem Umzug in ein billigeres, seine Menschenwürde nicht beeinträchtigendes (Kolping-)Wohnheim in der Lage, den ausreichenden Lebensunterhalt mit seiner Erwerbsunfähigkeitspension ohne zusätzliche Hilfe zu bestreiten, hat er auch dann keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn die einer gesunden Lebensführung zuträgliche - ihm weiterhin offen stehende - Freizeitaktivität in einem Hallenschwimmbad durch den längeren Anfahrtsweg mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist. VwGH 29.03.2000, 97/08/0422. (Beschwerde abgewiesen)