( § 13, § 14, § 20 NÖ SHG idF LGBl f. NÖ 9200-13 ) Gemäß § 20 Abs 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz idF LGBl f. NÖ 9200-13 (NÖ SHG) ist einem Behinderten Hilfe zum Lebensunterhalt nur für die Zeit zu gewähren, in der ihm Heilbehandlung, Hilfe zur Erziehung und Schulbildung, Hilfe zur beruflichen Eingliederung oder Beschäftigungstherapie geleistet wird. Da diese Aufzählung taxativ ist, kann einem Behinderten bei Fehlen dieser Voraussetzungen keine „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zur behindertengerechten Einrichtung seiner Wohnung gewährt werden. VwGH 15.11.2000, 98/03/0290. (Beschwerde abgewiesen)