( § 22 Z 2 EStG, § 2, § 5 KommStG idF vor BGBl I 2000/142 ) Die Einbeziehung des Personenkreises weisungsfrei tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer, den der Gesetzgeber durch die Gestaltung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfassen wollte, in den Kreis jener Beschäftigten, für die vom „Arbeitgeber“ von ihrem „Arbeitslohn“ Kommunalsteuer nach § 1 KommStG 1993 zu entrichten ist, dürfte in einer Art 7 Abs 1 B-VG widersprechenden Weise Ungleiches gleich behandeln.