( § 6 Slbg. SHG, § 25 Abs 3 AsylG 1991 ) Ein Flüchtling - von dem feststeht, dass er sich erlaubterweise im Inland aufhält - hat wie ein österreichischer Staatsbürger Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG), wenn er von der Internationalen Flüchtlingsorganisation nach deren Verfassung als „refugee“ oder „displaced person“ behandelt wurde.
VwGH 18.10.2000, 95/08/0267