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§ 879 ABGB

ARD 5203/7/2001 Heft 5203 v. 27.3.2001

( § 879 ABGB ) Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, bleibt die Wirksamkeit versagt. Auch Kündigungen können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn ihnen ein gegen das Diskriminierungsverbot der Verfassung verstoßendes Motiv, wie z.B. rassische Diskriminierung, religiöse oder (partei-)politische Motive, zugrunde liegt. OLG Wien 23.10.2000, 10 Ra 260/00d.

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