( § 11 BAO ) Für die Heranziehung zur Haftung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ist erforderlich, dass der Täter oder andere an der Tat Beteiligte vorher wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, nicht jedoch, dass auch der Abgabepflichtige selbst ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen hat oder wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Es müssen auch nicht alle Täter oder an der Tat Beteiligten das Finanzvergehen vorsätzlich begangen haben. VwGH 30.03.2000, 99/16/0141. (Beschwerde abgewiesen)