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§ 12 BAO

ARD 5202/30/2001 Heft 5202 v. 23.3.2001

( § 12 BAO ) Auch wenn bei Gründung einer OEG einer der Gesellschafter als gewerberechtlicher Geschäftsführer nur im Innenverhältnis fungieren und damit eigentlich die Rechtsstellung eines Kommanditisten haben sollte, haftet er gegenüber dem Finanzamt persönlich und voll. In Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist es für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch nicht entscheidend, ob die Parteien „gewollt“ haben, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wird. Für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes ist auch nicht von Bedeutung, ob sich die anderen Gesellschafter der fahrlässigen Krida schuldig gemacht haben. VwGH 26.04.2000, 2000/14/0043. (Beschwerde abgewiesen)

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