( § 9, § 80 BAO ) Lässt sich aus der Begründung des Bescheides hinsichtlich der Haftung eines Geschäftsführers für die Umsatzsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht ausreichend deutlich erkennen, weshalb ein Verschulden des Geschäftsführers an der Nichtabfuhr von Umsatzsteuer anzunehmen sei, erweist sich der Bescheid insoweit als mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet. VwGH 16.02.2000, 95/15/0046. (Bescheid aufgehoben)