( § 9 BAO ) Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen Informations- und Überwachungspflichten. Es liegt auch nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Geschäftsablaufes, wenn vertraglich vorgesehene Überrechnungen von in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuern (etwa mangels eines Guthabens auf dem Konto) nicht zustande kommen; ein Geschäftsführer lässt deshalb die gebotene Sorgfalt außer Acht, wenn er ohne weiteres auf solche Vereinbarungen vertraut und daher die Tilgung der Umsatzsteuerschuld unterlässt. VwGH 22.02.2000, 96/14/0158. (Beschwerde abgewiesen)