( § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 ) Bei mehreren Wohnsitzen ist hinsichtlich des je nach Entfernung zur Arbeitsstätte gestaffelten Pendlerpauschales die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (vgl. VwGH 19. 9. 1995, 91/14/0277). Bei einer aus Küche und 2 Zimmern bestehenden Garconnière, in der der Arbeitnehmer (hier: Künstler) in einem Raum arbeitet und der andere Raum als Lager dient, ist entsprechend den Lebenserfahrungen eine Schlafmöglichkeit anzunehmen. Verfügt aber der Arbeitnehmer über eine Schlafstelle, ist der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen; dies insbesondere dann, wenn an diese Adresse auch die Post zugestellt wird. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 29.02.2000, RV/30x-16/17/97. (Finanz-Journal 2001/21, Heft 1)