( § 10, § 14 NVG ) Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der Notare sind Wartetastenverluste nach § 10 Abs 8 EStG nicht zu berücksichtigen.
VwGH 20.09.2000, 97/08/0489
Im vorliegenden Fall berechnete die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats gemäß § 14 Notarversicherungsgesetz (NVG) die Beiträge eines Notars zur Pensionsversicherung neu, wobei „Wartetastenverluste“ nach § 10 Abs 8 EStG, die im Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres mit den Einkünften des Notars einkommensmindernd verrechnet worden waren, keine Berücksichtigung fanden.