( § 879 ABGB ) Eine Rückersatzverpflichtung eines Krankenpflegeschülers hinsichtlich Ausbildungskosten ist sittenwidrig und unwirksam, wenn die Ausbildung im Rahmen einer Anstellung bei einem Dritten erfolgt, der Ausgebildete sich jedoch - ohne einen Anspruch auf Anstellung zu haben - verpflichten muss, im Anschluss an die Ausbildung im Betrieb des Vertragspartners des Ausbildungsvertrages für eine bestimmte Zeit tätig zu sein.