( § 146 ZPO ) Dem Wiedereinsetzungswerber schadet eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Durchschnittsmenschen in der gegebenen Situation nicht unterlaufen wäre, wenn also etwas unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedem „Vergleichsmenschen“ leicht einleuchten hätte müssen, oder wenn einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Ein Geschäftsführer muss die einfache und nahe liegende Überlegung, dass ein Mitarbeiter bislang nie mit der Berechnung von Fristen in Zusammenhang mit hinterlegten Postsendungen befasst war, anstellen und ihn einerseits ausdrücklich auf den Umstand der Hinterlegung und andererseits auf die Berechnung von Fristen bei Hinterlegung hinweisen. Hat er diese Überlegung unterlassen, ist ihm selbst grobe Fahrlässigkeit anzulasten und der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen. OLG Wien 04.08.2000, 8 Ra 220/00g.